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zur Leistung

Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Unternehmen die Möglichkeit, Beschäftigte auch bei vorübergehender Auslandstätigkeit weiter zu versichern.

Die Beschäftigten müssen im Ausland für dasselbe Unternehmen tätig sein, bei dem sie auch im Inland beschäftigt sind. Zudem muss die Dauer der Auslandstätigkeit von vornherein vertraglich begrenzt sein.

Ihr Unternehmen muss hierzu einen Antrag stellen. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des Eingangs des Antrags bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung Bund und Bahn.

Dieser Antrag ist nicht notwendig, wenn der Versicherungsschutz bereits durch andere gesetzliche Regelungen besteht. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Fälle, bei denen die sogenannte Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs gilt
  • europarechtliche Regelungen
  • Sozialversicherungsabkommen zwischen 2 oder mehreren Ländern

Synonyme: Arbeitnehmer, Auslandsauftrag, Auslandstätigkeit, Auslandsversicherung, Ausstrahlung, Beschäftigte, Beschäftigte versenden ins Ausland, Europarecht, gesetzliche Unfallversicherung, Grenzüberschreitend arbeiten, Mitarbeiter, Montagearbeit versichern, Sozialversicherungsabkommen, Standort im Ausland, Tätigkeit im Ausland, Unfallversicherungsschutz, Versicherungsschutz

Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Unfallversicherung - Anmeldung

Fristen:

Den Antrag müssen Sie vor Beginn der Auslandstätigkeit stellen, da kein rückwirkender Versicherungsschutz möglich ist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ArbeitnehmerAuslandsauftragAuslandstätigkeitAuslandsversicherungAusstrahlungBeschäftigteBeschäftigte versenden ins AuslandEuroparechtgesetzliche UnfallversicherungGrenzüberschreitend arbeitenMitarbeiterMontagearbeit versichernSozialversicherungsabkommenStandort im AuslandTätigkeit im AuslandUnfallversicherungsschutzVersicherungsschutz