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Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Unternehmen die Möglichkeit, Beschäftigte auch bei vorübergehender Auslandstätigkeit weiter zu versichern.
Die Beschäftigten müssen im Ausland für dasselbe Unternehmen tätig sein, bei dem sie auch im Inland beschäftigt sind. Zudem muss die Dauer der Auslandstätigkeit von vornherein vertraglich begrenzt sein.
Ihr Unternehmen muss hierzu einen Antrag stellen. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des Eingangs des Antrags bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung Bund und Bahn.
Dieser Antrag ist nicht notwendig, wenn der Versicherungsschutz bereits durch andere gesetzliche Regelungen besteht. Dazu zählen zum Beispiel:
Synonyme: Arbeitnehmer, Auslandsauftrag, Auslandstätigkeit, Auslandsversicherung, Ausstrahlung, Beschäftigte, Beschäftigte versenden ins Ausland, Europarecht, gesetzliche Unfallversicherung, Grenzüberschreitend arbeiten, Mitarbeiter, Montagearbeit versichern, Sozialversicherungsabkommen, Standort im Ausland, Tätigkeit im Ausland, Unfallversicherungsschutz, Versicherungsschutz
Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten
Autor: Super-Admin
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.
Den Antrag müssen Sie vor Beginn der Auslandstätigkeit stellen, da kein rückwirkender Versicherungsschutz möglich ist.
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