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Informationen

zur Leistung

Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung; Abmeldung

Sofern Ihre Beschäftigten vorübergehend im Ausland für Ihr Unternehmen tätig sind und aus dem Ausland zurückkehren, endet auch die Auslandsversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zeitpunkt der Rückkehr.

Endet die Auslandstätigkeit, ob vorzeitig oder zum bereits gemeldeten Zeitpunkt, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung Bund und Bahn melden.

Synonyme: Antrag, Arbeiten im Ausland, Ausland, Auslandstätigkeit beenden, Auslandsversicherung beenden, Ausstrahlung, Beenden, Beendigung, Ende Auslandstätigkeit melden, Entsendung, Europarecht, gesetzliche Unfallversicherung, Montage beenden, Sozialversicherungsabkommen, Tätigkeit im Ausland, Unfallschutz im Ausland, Versicherungsschutz

Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Auslandsversicherung - Meldung der Beendigung

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AntragArbeiten im AuslandAuslandAuslandstätigkeit beendenAuslandsversicherung beendenAusstrahlungBeendenBeendigungEnde Auslandstätigkeit meldenEntsendungEuroparechtgesetzliche UnfallversicherungMontage beendenSozialversicherungsabkommenTätigkeit im AuslandUnfallschutz im AuslandVersicherungsschutz