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Informationen

zur Leistung

Ausländerzentralregister; Beantragung einer Übermittlungssperre

Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten.

Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.

Sie können eine Übermittlungssperre Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen. Die Daten werden gesperrt, wenn:

  • Ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können oder
  • bei Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle.

Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (ohne Ihre Stellungnahme) an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Synonyme: Ausländer, Ausländerzentralregister, Datenschutz, Flüchtling, Übermittlungssperre, Übertragungssperre, Zentralregister für Ausländer

Lebenslagen: Einwanderung und Einbürgerung

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AusländerAusländerzentralregisterDatenschutzFlüchtlingÜbermittlungssperreÜbertragungssperreZentralregister für Ausländer

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