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Informationen

zur Leistung

Ausgleichsabgabe; Bezahlung

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.


Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2025

Die Ausgleichsabgabe beträgt ab dem Erhebungsjahr 2025 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 405 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 815 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.


Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 235 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 465 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.


Sätze der Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2024

Die Ausgleichsabgabe beträgt für das Erhebungsjahr 2024 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.


Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 210 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Synonyme:

Lebenslagen: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, Einstellung von Personal, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten, Steuern und Abgaben für Betriebe, Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können über IW-Elan die Ausgleichs­ab­gabe berechnen und die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX online übermitteln.

IW-Elan - Ausgleichsabgabe und Schwerbehindertenanzeige

Rechtsgrundlagen:

Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern

§ 163 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

§ 223 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Fristen:

Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Inklusionsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Rechtsbehelf:

Widerspruch gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Inklusionsamt oder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Sonderöffnungszeiten im Bürgerbüro für die Ausgabe der Briefwahlunterlage:

Mittwoch, 19. Februar 2025 von 8:00 bis 12:00 Uhr,

Freitag 21. Februar 2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr,

Samstag, 22. Februar 2025 von 9:00 bis 12:00 Uhr.

Das Rathaus bleibt am Montag, 24.2.2025 geschlossen.