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Für ein Studium wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet.
Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. langjährige Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen".
Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der Unterbringung. Die Förderung wird i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet.
Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 511 Euro (wenn Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnen 812 Euro).
Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 122 Euro.
Für Studierende an Hochschulen sind bei einer Inlandsausbildung in Bayern die zum Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Die Kontaktdaten des zuständigen Studierendenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.
Synonyme: Ausbildungsförderung für Studenten, Bafög, BAföG, BAFöG, BAföG, Bafög, BAFöG
Lebenslagen: Akademische Berufsausbildung, Finanzielle Hilfen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Kosten und Gebühren
Autor: Super-Admin
Mittels des Antragsassistenten BAföG-Digital kann hier ein Antrag auf BAföG vollständig digital ausgefüllt und an das zuständige Amt übermittelt werden. Der Antragsassistent bietet Hilfestellungen bei der Eingabe Ihrer Antragsdaten und prüft diese auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sämtliche Formblätter können elektronisch übermittelt werden. Nachzureichende Unterlagen können später per Upload dem Antrag beigefügt werden.
Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Studienjahr) ist ein neuer Antrag erforderlich.
Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
(fakultatives) Widerspruchsverfahren: Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/ausbildungsfoerderung-beantragung-fuer-studierende/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:32:41
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