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Informationen

zur Leistung

Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums

Einem ausländischen Studierenden kann zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Das Studium kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden.

Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend,- Wochenend- oder Fernstudium nicht.

  • Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundene Ausbildungsphasen sowie studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
  • Dem Vollzeitstudium zuzurechnen sind auch die hierfür erforderlichen Vorbereitungskurse und Pflichtpraktika sowie postgraduale Studiengänge wie etwa Master- und Promotionsstudiengänge sowie
  • anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungsziels dienen.

Aufenthalt in Deutschland zur Studienbewerbung

Eine Aufenthaltserlaubnis von maximal neun Monaten kann auch zum Zwecke der Studienbewerbung in Deutschland erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Bewerber über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer von neun Monaten erworben werden sollen. Während des Aufenthalts zur Studienbewerbung ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und die Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen erlaubt.

Erwerbstätigkeit während des Studiums

Ausländische Studierende aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen nach Aufnahme des Fachstudiums ohne zeitliche Beschränkung eine studentische Nebentätigkeit ausüben und in der Regel längstens 140 Tage pro Kalenderjahr (Arbeitstagekonto) eine Beschäftigung ausüben. Für Teilzeitbeschäftigungen gelten besondere Anrechnungsregelungen.

Auslandssemester und Austauschprogramme

Für Studierende, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel als Student besitzen und einen Teil ihres Studiums in Deutschland absolvieren wollen, ist für Aufenthalte bis zu 360 Tagen kein deutscher Aufenthaltstitel für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nähere Informationen zu dieser Möglichkeit erteilt die aufnehmende Bildungseinrichtung bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Weiterhin wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Studierenden in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sein Studium im Rahmen eines Austauschprogramms der Europäischen Union hier fortsetzen möchte oder bereits in dem anderen EU-Mitgliedstaat für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen ist.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zum beantragten und zugelassenen Studium. Sie wird in der Regel jeweils verlängert, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum nachgewiesen werden und die reguläre Studienzeit nicht überschritten wird. Ausnahmen bei Überschreiten der regulären Studienzeit können zugelassen werden, solange ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschritten und durch die Hochschuleinrichtung bestätigt wird. Im Fall eines Studiengang- oder Studienortwechsels wird die Aufenthaltserlaubnis neu beantragt und erteilt.

Im Falle einer Unterbrechung, eines Abbruchs oder einer erfolglosen Beendigung des Studiums kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in einen anderen Aufenthaltstitel gewechselt werden, insbesondere auch zum Zweck der Berufsausbildung.

Verlängerung nach Abschluss des Studiums

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums hat der Studienabsolvent die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu suchen und kann sich hierfür noch bis zu 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Sobald er einen solchen Arbeitsplatz gefunden hat, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur entsprechenden Erwerbstätigkeit mit der Perspektive erteilt werden, dass er nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhält.

Umfangreiche Informationen rund um ein Studium in Deutschland bietet auch das Portal Make it in Germany.

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Lebenslagen: Ausländische Studierende, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Einwanderung und Einbürgerung

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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