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Informationen

zur Leistung

Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung.

Deshalb können

  • deutsche Staatsangehörige und
  • ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte (siehe unter „Verwandte Themen“) in Deutschland aufhalten,

ihre ausländischen Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen.

Eine Besonderheit bildet die Personengruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge. Diese können bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auch ihre Eltern nachziehen lassen.

Die einzelnen Regelungen zum Nachzug von ausländischen Familienangehörigen, die auch für den Nachzug von Lebenspartnern entsprechende Anwendung finden, sind im Aufenthaltsgesetz sehr detailliert festgelegt. Die Möglichkeiten und Voraussetzungen des Familiennachzugs sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels und des zugrundeliegenden Zwecks des Aufenthalts des bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen.

Bevor die ausländischen Ehegatten/Lebenspartner oder minderjährigen Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen können (siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen").

Ob Ausnahmen von der Visumpflicht bestehen – beispielsweise bei bestimmten Herkunftsstaaten – kann Ihnen im konkreten Einzelfall die Ausländerbehörde sagen.

Synonyme: Ausländer, Ausländerrecht, Ehegatten, Ehegattennachzug, Elternnachzug, Familiennachzug, Kinder, Kindernachzug, Nachzug von Ehegatten, Nachzug von Eltern, Nachzug von Kindern

Lebenslagen: Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Einwanderung und Einbürgerung, Unionsbürger in Deutschland

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Antrag sollte bei der Ausländerbehörde spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AusländerAusländerrechtEhegattenEhegattennachzugElternnachzugFamiliennachzugKinderKindernachzugNachzug von EhegattenNachzug von ElternNachzug von Kindern

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