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Eine Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes (AMG) benötigt, wer
gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen will. Gleiches gilt für Personen und Einrichtungen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einführen wollen.
Die Einfuhrerlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit formlos zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der Einfuhrerlaubnis sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken. Örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.
Für die Einfuhr von Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, und 4 AMG sowie bestimmter erlaubnispflichtiger Wirkstoffe ist darüber hinaus ein Zertifikat nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG bzw. eine Bescheinigung nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG erforderlich.
Ein Zertifikat nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG ist ausreichend,
Wenn Zertifikate nicht gegenseitig anerkannt sind, wird eine Bescheinigung nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG benötigt.
Eine solche Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die zuständige Behörde oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich regelmäßig im Herstellungsland vergewissert hat, dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden. Die Kosten für eine solche Inspektion der im Ausland befindlichen Betriebsstätte für die Arzneimittel- bzw. Wirkstoffherstellung gehen zu Lasten des Antragsstellers.
Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken. Örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.
Achtung! Für Privatpersonen gilt:
In Deutschland nicht zugelassene oder nicht registrierte Arzneimittel unterliegen nach § 73 AMG einem Verbringungsverbot. Das heißt, dass diese Arzneimittel von Privatpersonen grundsätzlich nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Unerheblich hierbei ist, ob es in Deutschland ein entsprechendes oder sogar gleichnamiges Arzneimittel zu kaufen gibt.
Synonyme: Arzneimittel, Import, Medizinprodukte
Lebenslagen: Import von Waren und Dienstleistungen aus EU- und Nicht-EU-Staaten
Autor: Super-Admin
Zertifikat bzw. Bescheinigung
Verbringungsverbot
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/arzneimittel-beantragung-einer-einfuhrerlaubnis-und-eines-einfuhrzertifikats-fuer-humanarzneimittel-und-erlaubnispflichtige-wirkstoffe/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:22:42
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