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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann bestimmte Arzneimittel von der Pflicht zur Einzelzulassung befreien. Diese Befreiung nennt sich Standardzulassung und wird durch eine vom BMG erlassene Rechtsverordnung erteilt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen werden kann. Dazu müssen die Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sein.
Bei Standardzulassungen reicht das Spektrum der arzneilich wirksamen Bestandteile von chemischen Substanzen wie beispielsweise Paracetamol bis zu wirksamen Tees.
Wenn Sie als pharmazeutische Unternehmerin oder Unternehmer eine Standardzulassung nutzen, müssen Sie dies beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie eine Standardzulassung nicht mehr oder sich anzeigepflichtige Änderungen ergeben.
In einer solchen Anzeige müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
Synonyme: Änderung, Änderungsanzeige, Anzeigepflicht, Arzneimittel, BfArM, Bundesinstitut für Arzneimittel Medizinprodukte, elektronische Standardzulassung, Erstanzeige, eStandardzulassung, Inverkehrbringen, Pharmazeutische-Unternehmer-Nummer, PharmNet Bund, PNR, Standardzulassung
Lebenslagen: Anmeldepflichten
Autor: Super-Admin
Über die Anwendung "Standardzulassungen" wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Nutzung einer Standardzulassung angezeigt. Sie können die Standardzulassungen online einsehen und individualisieren.
Sie müssen eine Änderung, Nutzung oder deren Beendigung im Voraus anzeigen.
Bei der Standardzulassung handelt es sich um eine Zulassungsfreistellung. Deren Nutzung stellt keinen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt gegenüber dem BfArM dar.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/arzneimittel-anzeige-der-nutzung-aenderung-oder-beendigung-einer-standardzulassung/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:31:42
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