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Informationen

zur Leistung

Arznei- und Verbandmittel für gesetzlich Unfallversicherte; Einreichung von Belegen

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse trägt die Kosten für Arznei- und Verbandmittel, wenn das Ziel der Heilbehandlung damit erreicht werden kann.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist hierfür von Ihnen kein Eigenanteil zu zahlen.

Synonyme: Arbeitsunfall, Arzneimittel, Ärztliche Behandlung, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, gesetzliche Unfallversicherung, Kostenübernahme, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verbandmittel, Wegeunfall, Zahnärztliche Behandlung

Lebenslagen: Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Übernahme der Arznei- und Verbandmittelkosten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

ArbeitsunfallArzneimittelÄrztliche BehandlungBerufsgenossenschaftBerufskrankheitgesetzliche UnfallversicherungKostenübernahmeUnfallkasseUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerbandmittelWegeunfallZahnärztliche Behandlung

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