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zur Leistung

Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung.

Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig (siehe zum Beispiel § 4 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung) oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

  • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
  • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)

abweichen wollen.

Zuständige Behörden:

  • Die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden sind zuständig für alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten außer Wolf, Hornisse und Biber.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für Wolf, Biber und Hornissen, sowie für nicht besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten.

Synonyme: Biber, Naturschutz

Lebenslagen: Artenschutz, Ein- und Ausfuhr von Tieren, Verbote und Beschränkungen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

In besonderen Ausnahmefällen ist eine Umsiedlung von Hornissennestern durch fachlich kompetente Personen möglich. Hierfür ist eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde einzuholen.

Antrag auf Beseitigung eines Hornissennestes (form00110)

Für Teile und Erzeugnisse besonders geschützter Arten können Sie online die Ausstellung einer EG-Bescheinigung beantragen.

Antrag auf Ausstellung einer EG-Bescheinigung für Teile und Erzeugnisse von besonders geschützten Arten (form00049)

Für lebende besonders geschützte Tiere und Pflanzen können Sie die EG-Bescheinigung online beantragen.

Antrag auf EG-Bescheinigung für lebende besonders geschützte Tiere bzw. Pflanzen (form00906)

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BiberNaturschutz

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