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Arbeitsplatzverlust; Meldung als arbeitsuchend

Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Haben Sie weniger als 3 Monate vorher vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden.

Gleiches gilt, wenn Sie eine außerbetriebliche Ausbildung machen und Ihnen anschließend Arbeitslosigkeit droht.

Nach Ihrer Arbeitsuchendmeldung unterstützt Sie die Agentur für Arbeit bei Ihrer Suche nach einer passenden Stelle.

Generell sollten Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wenn

  • Sie gekündigt wurden,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
  • Sie mit Ihrem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben,
  • Sie nach längerer Krankheit wieder Arbeit suchen,
  • die Schule, Berufsausbildung oder das Studium zu Ende geht und Sie noch keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vertraglich fest in Aussicht haben,
  • Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen oder
  • Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.

Synonyme: Amtsenthebung, arbeitslos, Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzsuche, Arbeitsverhältnis, Aufhebungsvertrag, Ausbildungsende, Befristung, Entlassung, Fristlose Kündigung, Gegenseitiges Einvernehmen, Jobsuche, Jobverlust, Kündigung, Kündigungsschreiben, Suspendierung

Lebenslagen: Arbeitslosigkeit

Autor: Super-Admin

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Lebenslagen:

Synonyme:

AmtsenthebungarbeitslosArbeitslosigkeitArbeitsplatzsucheArbeitsverhältnisAufhebungsvertragAusbildungsendeBefristungEntlassungFristlose KündigungGegenseitiges EinvernehmenJobsucheJobverlustKündigungKündigungsschreibenSuspendierung