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Informationen

zur Leistung

Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gibt es

  • Arbeitsgerichte (1. Instanz),
  • Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und
  • das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3. Instanz).

Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich ohne Rücksicht auf den Streitwert u. a. auf alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Entgelt, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz, Kündigung, Urlaub, Urlaubsgeld, Herausgabe von Arbeitspapieren und Ausstellung eines Zeugnisses), auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien und auf Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der oder die Beklagte ihren Wohnsitz oder Betriebssitz hat. Möglich ist auch der Sitz der Verwaltung oder der Niederlassung. Weiter ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich ihre bzw. seine Arbeit verrichtet.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Parteien in der 1. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten (z. B. Verbandsvertreterin / Verbandsvertreter, Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) vertreten lassen können. In der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und der 3. Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder Verbandsvertreterinnen bzw. Verbandsvertreter vertreten lassen (Vertretungszwang).

Synonyme: außerordentliche Kündigung, außerordentlich fristlose Kündigung, Klage auf Feststellung, Kündigungsfristen, Kündigungsschutzklage, ordentliche Kündigung

Lebenslagen: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Autor: Super-Admin

Fristen:

  • Kündigungsschutzklage: innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung
  • Entfristungsklage bei befristetem Arbeitsverhältnis: innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende bzw. der Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt wird (= Eintritt der auflösenden Bedingung)
  • Klage gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Entschädigung: drei Monate nach schriftlicher Geltendmachung
  • Zahlungsklage: keine gesetzliche Frist, eventuell individuelle Frist im persönlichen Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag
  • Mahnbescheid: keine gesetzliche Frist, eventuell individuelle Frist im persönlichen Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertragt

Rechtsbehelf:

Gerichtliche Entscheidungen beinhalten eine Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung, aus der sich die jeweils geltende Frist ergibt.

Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.

Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. Berufung kann nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder es sich um eine Bestandsstreitigkeit (z. B. Kündigung) handelt oder die Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Berufung ist immer dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen betrifft. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate ab der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils der 1. Instanz, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. In bestimmten Fällen kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Sprungrevision an das Bundesarbeitsgericht (also ohne vorausgehendes Berufungsverfahren) eingelegt werden.

Gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Die Frist für die Revision beträgt einen Monat, die Frist für deren Begründung zwei Monate.

Über Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Arbeitsgerichts entscheidet das Landesarbeitsgericht. Alle Urteile und sonstigen Entscheidungen, die mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbar sind, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

außerordentliche Kündigungaußerordentlich fristlose KündigungKlage auf FeststellungKündigungsfristenKündigungsschutzklageordentliche Kündigung