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Informationen

zur Leistung

Arbeitnehmerüberlassung; Anzeige

Wenn Sie Beschäftigte an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn

  • weniger als 50 Menschen in Ihrem Betrieb arbeiten,
  • die Betroffenen bei Ihnen nicht als Leiharbeitskräfte eingestellt oder beschäftigt sind und
  • Sie mit der Überlassung an ein anderes Unternehmen Kurzarbeit oder Entlassungen vermeiden wollen.

Allerdings müssen Sie der Agentur für Arbeit in diesem Fall die Arbeitnehmerüberlassung vorher schriftlich melden (anzeigen).

Die Überlassung ist bis zu einer Dauer von 12 Monaten an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) möglich. Statt des Begriffs "Arbeitnehmerüberlassung" ist auch die Bezeichnung "Zeit- oder Leiharbeit" gängig.

Eine Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiterinnen oder Arbeitern verrichtet werden, ist nicht erlaubt.

Synonyme: Anzeigepflicht, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitskräfteüberlassung, AÜG, Befreiung von der Erlaubnispflicht, Entlassung, Entleiher, Kollegenhilfe, Kurzarbeit, Leiharbeit, Leiharbeitnehmer, Mitarbeiterüberlassung, Personalüberlassung, Überlassung, Verleiher, Zeitarbeit

Lebenslagen: Arbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AnzeigepflichtArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassungsgesetzArbeitskräfteüberlassungAÜGBefreiung von der ErlaubnispflichtEntlassungEntleiherKollegenhilfeKurzarbeitLeiharbeitLeiharbeitnehmerMitarbeiterüberlassungPersonalüberlassungÜberlassungVerleiherZeitarbeit