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Informationen

zur Leistung

Apothekenpflichtige Arzneimittel; Beantragung einer Erlaubnis für den Versand

Apotheken, die im Besitz einer Versandhandelserlaubnis sind, dürfen Arzneimittel im Wege des Versands in Verkehr bringen. Diese Apotheken sind berechtigt, an Patientinnen und Patienten in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten der EU Arzneimittel zu versenden. Die liefernde Apotheke hat dabei das jeweils im Empfängerland herrschende Recht zu berücksichtigen.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

  • Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Der Antrag sollte mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Versandtätigkeit der Apotheke gestellt werden.
  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Sie kann somit individuell variieren.
  • Die Erlaubnis kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen ausgestellt werden.
  • Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.

    Rechtsbehelf:

    Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    zuständige Ämter/Sachgebiete: