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Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der therapeutischen Anwendung am Menschen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer Anlage oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung) benötigt eine Genehmigung.
Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Betriebsgenehmigung. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.
Synonyme: Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Medizinischer Linearbeschleuniger, Strahlentherapie, Teletherapie
Lebenslagen: Umweltschutz
Autor: Super-Admin
Sie können die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) online beantragen. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.
Der Antrag ist reichzeitig vor Beginn des medizinischen Betriebs zu stellen.
Eine Strahlerzeugung und -abgabe darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde. Dies gilt auch für die erste Strahlabgabe bei vorgesehenen Prüfungen und Wartungen des Beschleunigers (z. B. der Abnahmeprüfung des baulichen Strahlenschutzes durch den Sachverständigen), sofern diese nicht im Rahmen einer örtlich gültigen Genehmigung des Herstellers unter dessen strahlenschutzrechtlicher Verantwortung erfolgt.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/anlagen-zur-erzeugung-ionisierender-strahlung-beantragung-einer-genehmigung-fuer-den-betrieb-oder-fuer-eine-aenderung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:22:10
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