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zur Leistung

Amtshaftung; Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen

Wenn eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes oder ihrer Arbeitsleistung einen Schaden produziert, tritt ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber dafür ein. Es kann sich um materielle oder immaterielle Schäden handeln.

Einbezogen sind auch alle Tätigkeiten einer Person, die keine Lehrkraft ist, sondern als sogenannte "Verwaltungshelfer" eine hoheitliche Tätigkeit aus dem Bereich Schule leistet.

Die Regierungen sind zuständig für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk, ungeachtet der Schulart, d. h. es sind auch Schularten umfasst, die fachlich und hierarchisch sonst nicht den Regierungen zugeordnet sind wie Realschulen, Gymnasien, Fach- und Berufsoberschulen.

Synonyme: Amtshaftung

Lebenslagen: Dienstrechtliche Rahmenbedingungen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Frist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.

Rechtsbehelf:

Klage zum Landgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Amtshaftung