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zur Leistung

Ambulante Vorsorgemaßnahme für gesetzlich Krankenversicherte; Beantragung

Bei medizinischen Vorsorgeleistungen gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär.

Ambulante Vorsorgeleistungen

Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die medizinische Leistung bei einer ambulanten Vorsorge. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie als Versicherte oder Versicherter.

Bei ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen handelt es sich um ärztliche und therapeutische Behandlungen, zum Beispiel Heilbäder oder Krankengymnastik, die von Therapiezentren in staatlich anerkannten Kurorten durchgeführt werden. Den Kurort und das Therapiezentrum können Sie gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt wählen. Ihre Unterkunft und Verpflegung organisieren Sie selbst.

Medizinische Notwendigkeit

Eine ambulante Vorsorgeleistung kann Ihnen Ihre Krankenkasse nur dann bewilligen, wenn Sie zuvor an Ihrem Wohnort alle Therapieangebote ausgeschöpft haben. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung gegenüber Ihrer Krankenkasse begründen.

Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn

  • sie eine drohende Erkrankung verhindern beziehungsweise ihre Verschlimmerung vermeiden kann oder
  • Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann.


Eine ambulante Kur sollte längstens 3 Wochen dauern. Eine Verlängerung kann nur in Betracht kommen, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Vorsorgeziel zu erreichen.

Synonyme: Ambulante Kur, ambulante Vorsorge, Antrag, Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, Krankenkasse, Kuraufenthalt, Kurklinik, Vorsorgeleistung

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

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Ambulante Kurambulante VorsorgeAntragGesetzliche KrankenversicherungGKVKrankenkasseKuraufenthaltKurklinikVorsorgeleistung