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Informationen

zur Leistung

Ambulant betreute Wohngemeinschaften; Beantragung einer Förderung von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Zweck

Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, einen möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften voranzutreiben.

Gegenstand

Gegenstand des Förderprogramms ist die Förderung des Aufbau- und Aufbaus einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft (abWG). Neue ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne der Förderrichtlinie Pflege - WoLeRaF sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.

Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 4 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) in Bayern.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 4 PfleWoqG.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen:

  • Personal- und Sachkosten bzw. Honorarkosten für eine Moderatorin bzw. einen Moderator zum Aufbau des Gremiums der Selbstbestimmung.
  • Notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation
  • Notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich sowie für Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, die den besonderen Bedürfnissen, oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen

Art, Höhe und Dauer der Zuwendung

  • Anschubfinanzierung bis zu maximal 40.000 Euro
  • Maximal bis zu 25.000 Euro für die Personal- und Sachausgaben, für externe Beratungsleistungen, oder Öffentlichkeitsarbeit und bis zu 15.000 Euro für notwendige Ausstattungsgegenstände
  • Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für einen Bewilligungszeitraum von 24 Monaten..
  • Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP)

Synonyme: ambulante Pflege, Fördermittel Staatsregierung, Pflegebedürftigkeit

Lebenslagen: Allgemeines, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderungen auf Landesebene, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf:

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ambulante PflegeFördermittel StaatsregierungPflegebedürftigkeit

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