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Für die in Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) definierten Gastschüler kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 u. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags erfolgen.
Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder mit einem der in Art. 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status handelt.
Antragsberechtigt sind Schulaufwandsträger von staatlichen und kommunalen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien - einschl. Kollegs -, Abendgymnasien und allgemeinbildenden Förderzentren.
Die Berechnung (Spitzabrechnung) der Gastschulbeiträge richtet sich bei den Förderzentren sowie den Schulen besonderer Art nach den Maßgaben des Art. 10 Abs. 2 BaySchFG und § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur AVBaySchFG.
Für die weiteren relevanten Schularten wurden Gastschulbeitragspauschalen (pro Schüler) in nachfolgend genannter Höhe festgesetzt, welche die o. g. Berechnung des Gastschulbeitrags ersetzen (Art. 10 Abs. 3 BaySchFG):
- Grundschulen und Mittelschulen 1.475 Euro
- Realschulen und Abendrealschulen 850 Euro
- Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs 950 Euro
Die Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.
Für kommunale Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien - einschl. Kollegs - und Abendgymnasien kann von den Schulaufwandsträgern zusätzlich die Gastschulbeitragspauschale gem. Art. 19 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 800 € verlangt werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Bildung und Kultur, Förderprogramme
Autor: Super-Admin
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. 2000 S. 414, 632; BayRS 2230-1-1-K
GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus III/4-H4001-8/51 806; KWMBl. 1995 I S. 176; 2230.7-UK in der derzeit gültigen Fassung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus IV.5-5 S 7400.10-4.66 565; KWMBl. 2003 I S. 261 in der derzeit gültigen Fassung
Die Anträge sind bis spätestens 1. August des aktuellen Haushaltsjahres (Pauschalen) bzw. für das jeweils vergangene Haushaltsjahr (Spitzabrechnungen) vorzulegen. (siehe Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 03.04.1995 und 27.06.2003).
Die Auszahlung der Gastschulbeiträge erfolgt für bereits vor dem 15.06. eingegangene Anträge zum 01.07. und für alle weiteren bis 01.08. eingegangenen Anträge Ende Oktober eines jeden Jahres.
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