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zur Leistung

Alkopopsteuer; Zahlung

Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf alkoholhaltige Süßgetränke erhoben wird. Alkopops sind Mischgetränke in flüssiger oder gefrorener Form, die im Wesentlichen aus 2 Hauptkomponenten hergestellt werden:

1. Komponente:

  • Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 Volumenprozent (dazu gehören zum Beispiel Limonaden, Cola oder Wasser) oder
  • gegorene Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (zum Beispiel Bier, Honig-, Frucht- oder Traubenwein), oder
  • eine Mischung dieser Komponenten (zum Beispiel Limonade mit Bier)

2. Komponente:

  • Alkohol beziehungsweise alkoholhaltige Waren im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (zum Beispiel Whisky, Gin, Liköre und andere Spirituosen)

Solche alkoholhaltigen Mischgetränke fallen unter das Alkopopsteuergesetz, wenn sie:

  • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aber weniger als 10 Volumenprozent haben und
  • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind (Als trinkfertig gelten auch vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken, die in einer gemeinsamen Packung angeboten werden. Als verkaufsfertig sind solche Behältnisse anzusehen, die von der Art ihrer Aufmachung her für den Handel und zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.)
  • als Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer unterliegen.

Die Alkopopsteuer entsteht in der Regel, sobald die Produkte in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist meistens der Fall, wenn die Alkopops aus einem Steuerlager entnommen werden, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt. Bei Entnahme aus einem Steuerlager für Alkoholerzeugnisse und Alkopops (Kombilager) entsteht gleichzeitig die Alkoholsteuer.

Die Steuer entsteht auch, wenn die Alkopops im Steuerlager verbraucht werden. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem Drittstaat eingeführt wird. Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des binneneuropäischen Raums.

Die Höhe der Steuer wird nach dem im Alkopop enthaltenden Alkoholgehalt bemessen. Sie beträgt für 100 Liter reinen Alkohol 5.550 EUR.

Synonyme: Alkoholhaltige Süßgetränke, Alkoholische Mischgetränke, Alkopops, Alkopopsteuer, Registrierter Empfänger, Steuerlager, Steuerlagerinhaber, Steuerschuldner

Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse online beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse

Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops online beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops

Über den Online-Antrag Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall können Sie Ihre Steueranmeldung für die Alkoholsteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.

Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall

Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, die Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall online beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall

Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, die Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall online beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall

Über den Online-Antrag Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall können Sie Ihre Steueranmeldung für die Alkoholsteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.

Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall

Fristen:

Abgabefrist

Abgabe der Steuererklärung:

  • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
  • wenn die Steuer durch Unregelmäßigkeiten oder ein Verbot entsteht, das missachtet wurde: sofort

Bezahlen der Steuer:

  • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
  • wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Alkoholhaltige SüßgetränkeAlkoholische MischgetränkeAlkopopsAlkopopsteuerRegistrierter EmpfängerSteuerlagerSteuerlagerinhaberSteuerschuldner