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Alkopopsteuer; Zahlung

Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf alkoholhaltige Süßgetränke erhoben wird. Alkopops sind Mischgetränke in flüssiger oder gefrorener Form, die im Wesentlichen aus 2 Hauptkomponenten hergestellt werden:

1. Komponente:

  • Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 Volumenprozent (dazu gehören zum Beispiel Limonaden, Cola oder Wasser) oder
  • gegorene Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (zum Beispiel Bier, Honig-, Frucht- oder Traubenwein), oder
  • eine Mischung dieser Komponenten (zum Beispiel Limonade mit Bier)

2. Komponente:

  • Alkohol beziehungsweise alkoholhaltige Waren im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (zum Beispiel Whisky, Gin, Liköre und andere Spirituosen)

Solche alkoholhaltigen Mischgetränke fallen unter das Alkopopsteuergesetz, wenn sie:

  • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aber weniger als 10 Volumenprozent haben und
  • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind (Als trinkfertig gelten auch vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken, die in einer gemeinsamen Packung angeboten werden. Als verkaufsfertig sind solche Behältnisse anzusehen, die von der Art ihrer Aufmachung her für den Handel und zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.)
  • als Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer unterliegen.

Die Alkopopsteuer entsteht in der Regel, sobald die Produkte in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist meistens der Fall, wenn die Alkopops aus einem Steuerlager entnommen werden, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt. Bei Entnahme aus einem Steuerlager für Alkoholerzeugnisse und Alkopops (Kombilager) entsteht gleichzeitig die Alkoholsteuer.

Die Steuer entsteht auch, wenn die Alkopops im Steuerlager verbraucht werden. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem Drittstaat eingeführt wird. Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des binneneuropäischen Raums.

Die Höhe der Steuer wird nach dem im Alkopop enthaltenden Alkoholgehalt bemessen. Sie beträgt für 100 Liter reinen Alkohol 5.550 EUR.

Synonyme: Alkoholhaltige Süßgetränke, Alkoholische Mischgetränke, Alkopops, Alkopopsteuer, Registrierter Empfänger, Steuerlager, Steuerlagerinhaber, Steuerschuldner

Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

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Alkoholhaltige SüßgetränkeAlkoholische MischgetränkeAlkopopsAlkopopsteuerRegistrierter EmpfängerSteuerlagerSteuerlagerinhaberSteuerschuldner