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Alkopops können unter Steueraussetzung befördert werden. Das bedeutet, dass die Alkopopsteuer während des Transports noch nicht fällig wird. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Alkopops im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In manchen Fällen können die Alkopops nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.
Beförderung innerhalb des deutschen Steuergebiets
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung aus Steuerlagern beziehungsweise vom Ort der Einfuhr transportieren.
Folgende Zielorte können die unversteuerte Ware innerhalb des deutschen Steuergebiets empfangen:
Alkopops dürfen innerhalb des Steuergebiets außerdem zur direkten Ausfuhr steuerfrei transportiert werden.
Beförderung in oder über andere Mitgliedstaaten
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung zu folgenden Zielorten außerhalb des deutschen Steuergebiets transportieren:
Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten
Alkopops dürfen aus anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung in Steuerlager im deutschen Steuergebiet transportiert werden.
Als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern. Ja nachdem, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol schon versteuert ist oder sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet, müssen Sie die Meldung elektronisch oder schriftlich machen. Welches Verfahren in Ihrem Fall gilt, können Sie im Bereich „Verfahrensablauf“ nachlesen.
Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Alkopops müssen versteuert werden.
Synonyme: Alkohol, Alkoholhaltige Süßgetränke, Alkoholische Mischgetränke, Alkopops, Alkopopsteuer, EMCS, Excise Movement and Control System, Papierverfahren, Registrierter Versender, Steueraussetzung Alkopops, Steuerlagerinhaber
Lebenslagen: Anmeldepflichten
Autor: Super-Admin
Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/alkopopsteuer-anzeige-der-befoerderung-von-unversteuerten-alkopops/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:30:26
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