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zur Leistung

Alkoholsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkoholerzeugnissen

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:

  • "Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Alkoholerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  • "registrierte Empfänger": Sie empfangen Alkoholerzeugnisse, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, aus dem Ausland. Die Erlaubnis können Sie für Einzelfälle oder als Dauererlaubnis beantragen.
  • "registrierte Versender": Sie versenden Waren, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, in andere Länder der Europäischen Union.

Synonyme: Alkohol, Alkoholerzeugnisse, alkoholhaltige Waren, Alkoholsteuer, Branntwein, Branntweinsteuer, Export, Import, Lieferant, registrierter Empfänger, registrierter Versender, Steuerlager, Steuerlagerinhaber, Verschlussbrennerei

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AlkoholAlkoholerzeugnissealkoholhaltige WarenAlkoholsteuerBranntweinBranntweinsteuerExportImportLieferantregistrierter Empfängerregistrierter VersenderSteuerlagerSteuerlagerinhaberVerschlussbrennerei