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zur Leistung

Alkoholsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum steuerfreien Verwenden

Wenn Sie Alkohol gewerblich verwenden und er nicht zu Trink- oder Genusszwecken eingesetzt wird, können Sie das in vielen Fällen steuerfrei tun. Dazu benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis.

Mit der Erlaubnis können Sie Alkohol unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkohol oder Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Vor einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit erfüllt sind.

Zum Teil muss der Alkohol vergällt sein, um steuerfrei verwendet werden zu dürfen. Beim Vergällen werden dem Alkohol bestimmte Stoffe hinzugefügt, damit er nicht mehr trink- oder genießbar ist. Für die folgenden Zwecke können Sie Alkoholerzeugnisse auf Antrag steuerfrei verwenden:

  • zum Herstellen von Arzneimitteln, wenn Sie das nach den Arzneimittelrecht dürfen
  • unvergällt zum Herstellen von Essig
  • vergällt zum Herstellen von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
  • vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen
  • unvergällt zum Herstellen von Lebensmittel-Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke
  • unvergällt zum Herstellen von Pralinen mit einem Alkoholgehalt bis zu 8,5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm
  • unvergällt zum Herstellen von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm, nicht aber für Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

Synonyme: Alkohol, Alkoholerzeugnisse, Alkoholsteuer, Apotheken, Arzneimittel, Branntweinsteuer, Lebensmittelaromen, steuerfrei, steuerfreie Verwendung, Steuerlager, Vergällung

Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Fristen:

Ihre Erlaubnis kann auf einen darauf vermerkten Zeitraum befristet werden.

Rechtsbehelf:

-    Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
-    Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AlkoholAlkoholerzeugnisseAlkoholsteuerApothekenArzneimittelBranntweinsteuerLebensmittelaromensteuerfreisteuerfreie VerwendungSteuerlagerVergällung