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Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.
Sie können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem
In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:
Eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann nur erfolgen, wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt.
Wenn es kein DBA gibt, können Sie eine etwaige Doppelbesteuerung allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermeiden.
Anträge auf Entlastung vom Steuerabzug werden vom BZSt bearbeitet.
Synonyme: Abzugsteuerentlastung, Abzugsteuern, ausländische Aufsichtsräte, ausländische Aufsichtsrätinnen, ausländische Künstler, ausländische Künstlerinnen, ausländische Lizenzgeber, ausländische Lizenzgeberinnen, ausländische Sportler, ausländische Sportlerinnen, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, DBA, Doppelbesteuerungsabkommen, Entlastung, Freistellung Abzugsteuer, Steuerabzug
Lebenslagen: Einkommensteuer und Kirchensteuer, Steuern und Abgaben für Betriebe, Steuern und Sozialabgaben, Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren
Autor: Super-Admin
Das BZSt-Online-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu übermitteln.
für Erstattungsanträge: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vergütungen bezogen wurden beziehungsweise nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Entrichtung der Steuerabzugsbeträge
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/abzugsteuer-beantragung-einer-entlastung/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:30:15
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