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Über die Abstammungssachen entscheidet das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat auch diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maßgebend.
Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, ist Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig. Auch in diesen Fällen tritt zwar die Vaterschaft mit der Geburt des Kindes ein. Ihre Rechtswirkungen können aber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaften bei nicht miteinander verheirateten Eltern beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese kann in öffentlicher Urkunde beim Jugendamt, beim Standesamt, beim Amtsgericht oder vor dem Notar erklärt werden. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird in diesen Fällen durch das Jugendamt vertreten. Die minderjährige Mutter bedarf für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern. Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden; dies kann vor dem Jugendamt, dem Standesamt, dem Amtsgericht oder einem Notar geschehen.
Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, können das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen. Zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn die Mutter nach seiner Ansicht zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert. Über den Feststellungsantrag entscheidet das Amtsgericht – Familiengericht – in einem Abstammungsverfahren, wozu es in aller Regel eine DNA-Analyse einholt.
Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. Wird der Mann als Vater festgestellt, kann das Amtsgericht – Familiengericht – ihn zugleich zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verurteilen. Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.
Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wird durch einen Antrag eingeleitet. Für die erste und die zweite Instanz besteht kein Anwaltszwang. Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Feststellung der Vaterschaft
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/abstammungssachen-informationen-zum-verfahren/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:30:00
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