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Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert? Dann können Sie eine Abfindung der laufenden Rente beantragen. Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Hierbei spielen unter anderem Ihr Alter zur Zeit des Unfalls und die seit dem Unfall vergangene Zeit eine Rolle.

Mit einer Abfindung erlischt Ihr Rentenanspruch dann grundsätzlich auf Lebenszeit.

Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.

Verschlimmert sich im späteren Verlauf Ihr Gesundheitszustand in Folge des Versicherungsfalls, kann Ihr Rentenanspruch für diesen Teil der Verschlimmerung aufleben.

Synonyme: Abfindung auf Lebenszeit, Abfindung einer Rente, Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Behinderung, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Endgültige Einstellung laufende Rentenzahlung, Erwerbsminderung, erwerbsunfähig, Geldleistung, gesetzliche Unfallversicherung, Kapitalwert der Rente, Leistungen bei Erwerbsminderung, Leistungen bei Minderung Erwerbsfähigkeit, Leistungen gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach Arbeitsunfall, Leistungen nach Berufskrankheit, Leistungen nach Schulunfall, Leistungsminderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rente, Rente bei Behinderung, Rente bei Berufskrankheit, Rente nach Arbeitsunfall, Rentenleistungen gesetzliche Unfallversicherung, Schwerbehinderung, Stützrente, Unfall, Unfallkasse, Unfallrente, Unfallversicherungsträger öffentliche Hand, Verschlimmerung, Versichertenrente

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Rentenleistungen und Ruhegehalt, Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Abfindung einer Unfallversichertenrente online beantragen.

Abfindung einer Unfallversichertenrente online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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