Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert, können Sie eine auf höchstens 10 Jahre beschränkte Abfindung beantragen.

Das gleiche gilt, wenn Sie Anspruch auf mehrere Renten haben, die zusammen 40 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen oder übersteigen.

Als Abfindung wird Ihnen das 9-fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der nicht abgefundene Teil der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der 10 Jahre wird Ihnen dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, lebt auf Antrag Ihr Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.

Synonyme: 40 vom Hundert, Abfindung auf 10 Jahre, Abfindung auf Lebenszeit, Abfindung einer Rente, Abfindungssumme, Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Behinderung, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Einstellung laufende Rentenzahlung, Erwerbsminderung, erwerbsunfähig, Geldleistung, gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen bei Erwerbsminderung, Leistungen gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach Arbeitsunfall, Leistungen nach Berufskrankheit, Leistungen nach Schulunfall, Leistungsminderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rente, Rente bei Behinderung, Rente bei Berufskrankheit, Rente nach Arbeitsunfall, Rentenleistungen gesetzliche Unfallversicherung, Schwerbehinderung, Stützrente, Unfall, Unfallkasse, Unfallrente, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verschlimmerung, Versichertenrente, Wiederaufleben abgefundenen Rentenanteils

Lebenslagen: Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Abfindung einer Unfallversichertenrente online beantragen.

Abfindung einer Unfallversichertenrente online beantragen

Fristen:

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

40 vom HundertAbfindung auf 10 JahreAbfindung auf LebenszeitAbfindung einer RenteAbfindungssummeArbeitsunfallArbeitsunfallfolgenBehinderungBerufsgenossenschaftBerufskrankheitBerufsunfähigkeitEinschränkung der LeistungsfähigkeitEinstellung laufende RentenzahlungErwerbsminderungerwerbsunfähigGeldleistunggesetzliche UnfallversicherungLeistungen bei ErwerbsminderungLeistungen gesetzliche UnfallversicherungLeistungen nach ArbeitsunfallLeistungen nach BerufskrankheitLeistungen nach SchulunfallLeistungsminderungMinderung der ErwerbsfähigkeitRenteRente bei BehinderungRente bei BerufskrankheitRente nach ArbeitsunfallRentenleistungen gesetzliche UnfallversicherungSchwerbehinderungStützrenteUnfallUnfallkasseUnfallrenteUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerschlimmerungVersichertenrenteWiederaufleben abgefundenen Rentenanteils

Das Rathaus und die Bibliothek schließen heute, Donnerstag den 28.11.2024 aufgrund der internen Weihnachtsfeier bereits um 17:00 Uhr!  

Vielen Dank für Ihr Verständnis.