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zur Leistung

Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert, können Sie eine auf höchstens 10 Jahre beschränkte Abfindung beantragen.

Das gleiche gilt, wenn Sie Anspruch auf mehrere Renten haben, die zusammen 40 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen oder übersteigen.

Als Abfindung wird Ihnen das 9-fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der nicht abgefundene Teil der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der 10 Jahre wird Ihnen dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, lebt auf Antrag Ihr Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.

Synonyme: 40 vom Hundert, Abfindung auf 10 Jahre, Abfindung auf Lebenszeit, Abfindung einer Rente, Abfindungssumme, Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Behinderung, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Einstellung laufende Rentenzahlung, Erwerbsminderung, erwerbsunfähig, Geldleistung, gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen bei Erwerbsminderung, Leistungen gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach Arbeitsunfall, Leistungen nach Berufskrankheit, Leistungen nach Schulunfall, Leistungsminderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rente, Rente bei Behinderung, Rente bei Berufskrankheit, Rente nach Arbeitsunfall, Rentenleistungen gesetzliche Unfallversicherung, Schwerbehinderung, Stützrente, Unfall, Unfallkasse, Unfallrente, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verschlimmerung, Versichertenrente, Wiederaufleben abgefundenen Rentenanteils

Lebenslagen: Unfall

Autor: Super-Admin

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Synonyme:

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