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Informationen

zur Leistung

Zollkostenpflichtige Amtshandlungen; Beantragung

Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Amtshandlungen, also Leistungen, der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Inanspruchnahmen der Zollverwaltung fallen allerdings in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) an.

Kostenpflichtig sind zum Beispiel:

  • Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden.
    • Außer Amtshandlungen der Steueraufsicht, die aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können
  • die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle
  • Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung, auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze sind, durchgeführt werden.
  • die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
  • Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
  • Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht
  • Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden
  • amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten
  • die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird,
  • die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
  • die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften


Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.

Synonyme: Abfertigung, Ablichtungen, Amtshandlung, Auslagen, Beförderungsmittel, Begleitung, besondere Leistung, Bewachung, Flugplatz, Gebühren, Grundgebühr, Inanspruchnahme, Kosten, Kostenbescheid, Nicht-Unionswaren, Pauschale, Schreibauslagen, Stundengebührensatz, Überwachung, Untersuchungsgebühr, Vernichtung, Warenuntersuchung, Zollgebühren, Zollkosten

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe, Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AbfertigungAblichtungenAmtshandlungAuslagenBeförderungsmittelBegleitungbesondere LeistungBewachungFlugplatzGebührenGrundgebührInanspruchnahmeKostenKostenbescheidNicht-UnionswarenPauschaleSchreibauslagenStundengebührensatzÜberwachungUntersuchungsgebührVernichtungWarenuntersuchungZollgebührenZollkosten