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zur Leistung

Zollabgaben; Beantragung der Bewilligung einer Endverwendung

Nicht-Unionswaren sind Waren aus Ländern außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, die zum Beispiel

  • in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden oder
  • in ein europäisches Zollverfahren überführt worden sind, in dem keine Abgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen beachtet werden müssen (Beispiele für solche Zollverfahren sind das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung) oder
  • dadurch gewonnen wurden, dass Unions- und Nicht-Unionswaren gemeinsam bearbeitet oder verarbeitet werden (Beispiel: Automobile, deren Bestandteile sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zollgebiets der EU gewonnen oder hergestellt worden sind).

Für diese Nicht-Unionswaren können Sie vergünstigte Einfuhrabgaben geltend machen, wenn die Waren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) verknüpft sind. Das können zum Beispiel Waren sein, die

  • für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen,
  • für Bohr- oder Förderplattformen,
  • für die zivile Luftfahrt oder
  • für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen

bestimmt sind.

Um eine solche zolltarifliche Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung, die Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen müssen.
Die Bewilligung kann auch rückwirkend erteilt werden. Wird Ihr Antrag bewilligt, muss die Bewilligung nach spätestens 5 Jahren erneuert werden.

Synonyme: Abgaben, Begünstigung, Besondere Verfahren, Endverwendung, EUS, Nicht-Unionswaren, Unionswaren, Zoll, Zollamtliche Überwachung, Zollgebiet, Zollverfahren

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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AbgabenBegünstigungBesondere VerfahrenEndverwendungEUSNicht-UnionswarenUnionswarenZollZollamtliche ÜberwachungZollgebietZollverfahren