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zur Leistung

Zoll; Anmeldung von Waren bei Transport für NATO- oder Partnerstreitkräfte

Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein

  • für die Streitkräfte anderer NATO-Staaten,
  • NATO-Hauptquartiere in Deutschland oder
  • für die Streitkräfte von Staaten, die am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ (PfP) teilnehmen.

Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.

Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.

Synonyme: Außertarifliche Zollbefreiung, Formblatt 302, Nationales Zollverfahren, NATO, NATO-Hauptquartierprotokoll, NATO-Truppenstatut, NATO-Vertragsstaaten, Partnerschaft für den Frieden, Partnership for Peace, PfP-Vertragsstaaten, Truppenverwendung, Zollbefreiung, zollfrei, Zollfrei, Zollfreiheit

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Keine Ämter/Sachgebiete zugeordnet.

Lebenslagen:

Synonyme:

Außertarifliche ZollbefreiungFormblatt 302Nationales ZollverfahrenNATONATO-HauptquartierprotokollNATO-TruppenstatutNATO-VertragsstaatenPartnerschaft für den FriedenPartnership for PeacePfP-VertragsstaatenTruppenverwendungZollbefreiungzollfreiZollfreiZollfreiheit