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zur Leistung

Wirtschaftsprüfer/-in; Beantragung der Bestellung

Die Durchführung des Bestellungsverfahrens obliegt der Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine berufliche Niederlassung zu begründen beabsichtigt. Der Antrag auf Bestellung muss elektronisch gestellt (siehe unter "Online-Verfahren") werden.

Der Antrag auf Bestellung ist nicht fristgebunden. Stellt der Bewerber seinen Antrag auf Bestellung innerhalb von fünf Jahren nach bestandenem Wirtschaftsprüfer-Examen, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bewerber über die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) für die Bestellung erforderliche fachliche Eignung verfügt. Die Prüfung des Antrages beschränkt sich daher auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 16 WiPrO.

Wird der Antrag auf Bestellung nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandenem Wirtschaftsprüfer-Examen gestellt, begründet die Prüfung nicht mehr die Vermutung der fachlichen Eignung. Der Verweis in § 15 Satz 3 WiPrO auf § 23 Abs. 2 WiPrO verpflichtet die WPK dann vielmehr vor der Bestellung zu der Feststellung, dass die Ausübung des Berufes gewährleistet erscheint. Hierfür kann sie die Wiederholung der Prüfung oder von Teilen derselben anordnen. Das Vorliegen von Bestellungshindernissen ist in jedem Fall zu prüfen.

Das Wirtschaftsprüfer-Examen ist nach § 18 Abs. 3 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) bestanden, wenn alle erforderlichen Modulprüfungen bestanden worden sind. Die Prüfungsstelle erstellt hierüber eine Bescheinigung. Damit beginnt der Fristlauf nach § 15 Satz 3 WiPrO. Die Bestellung erfolgt regelmäßig in einer Bestellungsveranstaltung nach Ableistung des Berufseides durch Aushändigung einer von der WPK ausgestellten Urkunde an den Bewerber. Aushändigung bedeutet die Übergabe der Urkunde von Hand zu Hand. Rechtlich maßgeblich ist dabei aber allein die willentliche Übertragung des Besitzes an der Urkunde. Eine entwendete oder dem Empfänger ohne oder gegen seinen Willen aufgedrängte Bestellungsurkunde ist nicht ausgehändigt. Solange die Bestellungsurkunde dem Bewerber nicht ausgehändigt ist, kann der Bestellungsvorgang wenn nötig angehalten und rückgängig gemacht werden.

Die Bestellungsurkunde verkörpert den formalen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der öffentlichen Bestellung. Die Aushändigung der Urkunde ist konstitutives, d.h. rechtsbegründendes Element der Bestellung. Ohne die Aushändigung der Urkunde ist keine Bestellung erfolgt. Erst und nur durch die Aushändigung der Urkunde wird der Bewerber unabhängig von Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen oder von Bestellungshindernissen zum Wirtschaftsprüfer. Werden nachträglich Tatsachen bekannt, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen, so ist die Bestellung nach § 20 Abs. 1 WiPrO mit Wirkung für die Zukunft, andernfalls nach § 48 VwVfG zurückzunehmen.

Mit der Entgegennahme der Bestellungsurkunde stimmt der Bewerber seiner Bestellung zu. Damit treten die Rechtsfolgen der Bestellung ein. Der Bewerber wird Berufsangehöriger. Er erwirbt die Mitgliedschaft in der WPK, das Recht den Beruf auszuüben, hat die Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung und unterwirft sich gleichzeitig der Aufsicht durch die WPK und sämtlichen Regularien des Berufes.

Bei Vorliegen besonderer Gründe, etwa einer Pandemie, ist die Ableistung des Berufseides in einer Videokonferenz und die Aushändigung der Urkunde per E-Mail möglich, wenn der Bewerber den Erhalt der Urkunde bestätigt.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Spätestens fünf Jahre nach Bestehen der Wirtschaftsprüferprüfung muss ein Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer gestellt werden; andernfalls kann das Ablegen einer Teilprüfung angeordnet werden. Bearbeitungsfristen für die WPK bestehen nicht.

zuständige Ämter/Sachgebiete: