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zur Leistung

Werkfeuerwehr; Beantragung der Anerkennung

Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen.

Die Regierung kann die Feuerwehr eines Betriebs oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anerkennen.

In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Anerkennung als Werkfeuerwehr nicht der Regierung, sondern der Kreisverwaltungsbehörde.

Die Regierung kann Inhaber von Betrieben und Träger von Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder durch die in einem Schadensfall viele Menschen gefährdet werden, verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Dabei ist die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehren zu berücksichtigen.

Die Anerkennung, deren Rücknahme oder Widerruf oder die Verpflichtung haben im Benehmen mit dem Stadt- oder Kreisbrandrat sowie den für die Genehmigung des Betriebes bzw. der Betriebsgebäude zuständigen Behörden zu erfolgen. Letzteres gilt insbesondere für Betriebe, die der Gewerbeaufsicht unterliegen.

Eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere Betriebe oder Einrichtungen kann anerkannt werden, wenn der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen für jeden einzelnen Betrieb und jede einzelne Einrichtung sichergestellt ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei dem einzelnen Betrieb und der einzelnen Einrichtung.

Die Anerkennungsbehörde oder die von ihr Beauftragten können die Leistungsfähigkeit einer Werkfeuerwehr jederzeit überprüfen; ihre Vertreter können den Betrieb oder die Einrichtung unangemeldet betreten.

In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, stehen Anerkennung und Überprüfung dem Bergamt zu.

Synonyme:

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise, Katastrophenschutz, Zivil- und Katastrophenschutz

Autor: Super-Admin