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zur Leistung

Vollzeitpflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis

Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber Kindern und Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden, und wird vom jeweils zuständigen örtlichen Jugendamt erteilt.

Einer Pflegeerlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche

  • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
  • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
  • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
  • bis zur Dauer von acht Wochen,
  • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
  • in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

über Tag und Nacht aufnimmt.

Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn

  • das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson gelöst wird und das Kind oder der bzw. die Jugendliche die Pflegestelle verlässt,
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche in berechtigter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf richterliche Anordnung aus der Pflegestelle herausgenommen wird, oder
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche länger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflegestelle gelebt hat.

Synonyme:

Lebenslagen: Adoption und Pflegekinder

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: