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Informationen

zur Leistung

Verwaltungsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage zum Verwaltungsgericht

Einleitung des Verfahrens

Ein Verfahren wird schriftlich, per Brief, Fax oder in elektronischer Form eingeleitet.

Für die elektronische Einreichung von Dokumenten haben die Gerichte jeweils ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert (d.h. am Ende mit dem eigenen Namen versehen sein) und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind neben der Nutzung einer absenderbestätigten DE-Mail, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die elektronische Poststelle des Gerichts über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und vergleichbare Postfächer anderer Berufsgruppen, über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sowie über die Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes, jeweils nach Durchführung des dort vorgesehenen Identifizierungsverfahrens.

Per einfacher E-Mail können den Gerichten keine rechtsverbindlichen Erklärungen übermittelt werden.

Vertretung

Vor den Verwaltungsgerichten ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Der betroffene Bürger kann den Rechtsstreit dort wahlweise selbst führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung kann durch einen Rechtsanwalt, aber beispielsweise auch durch einen volljährigen Familienangehörigen erfolgen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht stets Vertretungszwang. Eine nicht durch einen Rechtsanwalt bzw. durch einen sonstigen Prozessbevollmächtigten bewirkte Verfahrenshandlung, so auch die Einlegung eines Rechtsmittels, bleibt ohne Wirkungen.

Synonyme:

Lebenslagen: Öffentliches Recht, Verwaltungsinformationen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete: