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zur Leistung

Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er

  • bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anfertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
  • jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
  • für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
  • über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.

Synonyme: Auktion, Versteigerergewerbe, Versteigerungen, Versteigerungsgewerbe

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AuktionVersteigerergewerbeVersteigerungenVersteigerungsgewerbe