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zur Leistung

Versorgungsausgleich; Durchführung

Bei ab dem 01.07.1977 geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehen, werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich jeweils zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Gleiches gilt für laufend bezogene Leistungsansprüche (z.B. Renten, Pensionen). Diese Regelungen gelten auch für alle ab 01.01.2005 begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften. Bei früher geschlossenen Lebenspartnerschaften gilt der Versorgungsausgleich nicht, es sei denn, vor dem Amtsgericht ist bis zum 31.12.2005 ein Versorgungsausgleich für den Fall einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt worden. Seit dem 01.10.2017 begründen auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht unabhängig von der Art der Versorgungsanrechte.

Aufgeteilt werden unter anderem Versorgungsanrechte aus folgenden Sicherungssystemen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • Berufsständische Versorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung),
  • Alterssicherung der Landwirte
  • Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.

Synonyme: Scheidung

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Scheidung und Aufhebung

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Scheidung