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Informationen

zur Leistung

Vermittlungsbudget; Beantragung beim Jobcenter

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll Sie dabei unterstützen, eine neue Arbeit oder betriebliche beziehungsweise schulische Ausbildung zu suchen und aufzunehmen. Dabei kann Sie das Jobcenter finanziell unterstützen, indem beispielsweise Kosten für Ihre

  • Bewerbungen,
  • Fahrten oder Reisen zu Vorstellungsgesprächen,
  • erforderlichen Dokumente (beispielsweise beglaubigte Kopien, Übersetzungen) oder
  • Umzugskosten (wenn Sie für die neue Arbeit umziehen müssen).

übernommen werden.

Welche Kosten übernommen werden können, prüft und entscheidet Ihre Integrationsfachkraft auf Ihre Anfrage / Antragstellung vor der Entstehung der zu erwartenden Kosten.

Sie können die Förderung bekommen, wenn Sie Leistungen der Grundsicherung nach SGB II erhalten und entweder eine der oben genannten Möglichkeiten oder die Aufnahme einer schulischen Ausbildung anstreben.

Sie können die Förderung auch bekommen, wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz anstreben oder beginnen. Voraussetzung ist, dass Sie die Beschäftigung mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben.

Sie können keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn

  • der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt,
  • andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Zahlung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind oder
  • Bewerbungen nicht durch Sie selbst versandt werden.

Beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget haben. Ob und in welcher Höhe Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Jobcenter. Außerdem müssen Sie Nachweise über Ihre Ausgaben vorlegen.

Synonyme: Anbahnung, Arbeit, Arbeitsförderung, Arbeitslosigkeit, Aufnahme, Ausbildung, Ausbildungsförderung, Bewerbung, Bewerbungskosten, Bewerbungsunterstützung, Erwerbstätigkeit, Kostenerstattung, Neue Arbeit, Neue Ausbildung, Reisekosten, Unterstützungsleistungen, Vermittlungsdienst, Vorstellungsgespräch

Lebenslagen: Arbeitslosigkeit, Arbeits- und Jobsuche, Unterstützung bei Bewerbungen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie selbst oder ein von Ihnen Bevollmächtigter kann den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter einlegen. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids bei der Behörde eingegangen sein.

Rechtsbehelf:

Widerspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AnbahnungArbeitArbeitsförderungArbeitslosigkeitAufnahmeAusbildungAusbildungsförderungBewerbungBewerbungskostenBewerbungsunterstützungErwerbstätigkeitKostenerstattungNeue ArbeitNeue AusbildungReisekostenUnterstützungsleistungenVermittlungsdienstVorstellungsgespräch