Informationen
zur Leistung
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Umsätze privater Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, Museen, botanischer Gärten, zoologischer Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien, sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst sind nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die entsprechenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände
Die für Erteilung diese Bescheinigung zuständige Landesbehörde trifft eine Aussage, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die staatlichen Einrichtungen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze der privaten kulturellen Einrichtung. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen.
Zuständige Landesbehörde ist
Diese Landesbehörden sind auch zuständig für ausländische Einrichtungen, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig (z.B. bei Tourneestart) tätig wird.
Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben der Einrichtung gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten besteht nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, kann diese daher auch vom zuständigen Finanzamt für die Einrichtung beantragt werden.
Der Begriff "Theater" umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett.
Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Der Begriff "Einrichtung" schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten ein.
Die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie ihre Leistungen unmittelbar an eine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG begünstigte Einrichtung erbringen und wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistung diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. So genannte Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen. Dies gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden. Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt.
Museen im Sinne der Regelung sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, wobei auch Kunstausstellungen in Betracht kommen können. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden.
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind, z. B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z. B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
Synonyme: Musikensemble, Sprechtheater, Tanztheater
Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Kulturelle Angebote, Sonstige Steuern, Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Bevorzugt ist für die Antragstellung das Online-Verfahren zu verwenden. Lediglich in Fällen, wo dies nicht möglich ist, kann auf das PDF-Formular zurückgegriffen werden.
Sie können Ihren Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bei der Regierung von Niederbayern online einreichen.
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Cache Settings Menü
Cache: aus- oder eingeschlossen? Nicht festgelegt!
url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/umsatzsteuer-beantragung-einer-bescheinigung-fuer-kulturelle-einrichtungen/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:50:25
Der Seiten-Cache für diese Seite ist leer.
Cache Status: inactive
Informieren Sie sich hier, welche Cookies Sie auf unserer Webseite akzeptieren. Dort können Sie auch jederzeit die Einstellungen ändern. Wir nutzen essentielle Cookies, um grundlegende Funktionen der Internetseite zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind diese Cookies bereits aktiviert. Optionale Dienste ermöglichen die Einbettung von externen Medien in unsere Internetsete. Sie müssen diese Cookies zulassen um z.B. Videos, Kartenansichten oder Veranstaltungen zu sehen oder sich die Inhalte der Internetseiten vorlesen zu lassen. Mit unserem Statistikdienst erfassen wir anonymisierte Daten für Auswertungen und Statistiken, damit wir Ihren Internetseiten-Besuch optimal gestalten können.
Name: ReadSpeaker, URL: https://cdn-eu.readspeaker.com
Zustimmung zum Tool ReadSpeaker zum Vorlesen einiger Textpassagen auf dieser Seite
Name: Unser-Würmtal, URL: https://termine.unser-wuermtal.de
Zustimmung zur Einbindung aktueller Veranstaltungen von der Domain termine.unser-wuermtal.de
Name: Google Maps, URL: https://maps.googleapis.com
Zustimmung zur Einbindung von Google-Maps Karten zum Anzeigen von Adressen auf einer Karte.
Name: Statistik, URL: https://piwikpro.de/
Analytics: Wir erheben Daten über Ihren Besuch auf unserer Website mit Hilfe von PIWIK Pro. Dies hilft uns zu verstehen, wie die Website genutzt wird: Was funktioniert, was möglicherweise defekt ist und was wir verbessern sollten.
Keine Vorschau vorhanden.