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zur Leistung

Umsatzsteuer; Beantragung der Vergütung durch Unternehmer aus Nicht-EU-Staat

Auf Antrag zahlt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer an außerhalb der Europäische Union (EU) ansässige Unternehmen zurück.

Diese Regelung gilt nur für Unternehmen, die

  • in einem Staat außerhalb der EU ansässig und
  • dort registriert sind.

Der Staat, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist, erstattet Umsatzsteuer an deutsche Unternehmen oder erhebt keine Umsatzsteuer. Es gilt die sogenannte Gegenseitigkeit.

Alternativ sind Sie unter Umständen antragsberechtigt, wenn Sie an dem Verfahren One-Stop-Shop (OSS) teilnehmen. Dieses Verfahren ermöglicht Ihnen als Unternehmen, bestimmte in der EU ausgeführte Umsätze zentral in einem Mitgliedstaat zu versteuern.

Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, können ebenfalls die Vergütung der Vorsteuern beantragen. Hierzu müssen Sie Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats stellen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist.

Synonyme: Ausländische Unternehmen, ausländische Unternehmer, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Drittstaaten, Erstattung, Gegenseitigkeit, Nicht-EU-Staaten, Online-Portal, Umsatzsteuer, Vergütung, Vorsteuer, Vorsteuervergütung

Lebenslagen: Internationales Steuerrecht, Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Fristen:

Die Antragstellung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer entstanden ist, erfolgen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • finanzgerichtliche Klage
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Ausländische Unternehmenausländische UnternehmerBundeszentralamt für SteuernBZStDrittstaatenErstattungGegenseitigkeitNicht-EU-StaatenOnline-PortalUmsatzsteuerVergütungVorsteuerVorsteuervergütung