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zur Leistung

Umsatzsteuer; Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied

In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für

  • Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
  • Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Von dieser können Sie auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) befreit werden.

Synonyme: Antrag, ausländische diplomatische Mission, Befreiung, Botschaft, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, EU, EU-Mitgliedstaaten, Europäische Union, konsularische Vertretung, Konsulat, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer

Lebenslagen: Haushaltsbewirtschaftung, Sonstige Steuern

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2020 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2021 stellen.

Rechtsbehelf:

  • Nachtrag

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Antragausländische diplomatische MissionBefreiungBotschaftBundeszentralamt für SteuernBZStEUEU-MitgliedstaatenEuropäische Unionkonsularische VertretungKonsulatMehrwertsteuerUmsatzsteuer