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Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit spezifischen Behinderungen dar. Mit Unterstützung der bayerischen Bezirke und des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines möglichst selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebens zu gewährleisten. Das Angebot der überregionalen OBA-Dienste wird niedrigschwellig vorgehalten und richtet sich an Menschen, die durch eine spezifische Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind sowie an deren Angehörige.
Begründet sind die Unterschiede zur regionalen OBA vor allem in der Prävalenz/Häufigkeit der betreuten Behinderungsarten. Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen.
Die überregionalen OBA-Dienste tragen mit ihren Angeboten zur Realisierung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei.
Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige Angebote zur Sicherung der Teilhabe für den oben genannten Personenkreis mit seinen spezifischen Bedürfnissen zu gewährleisten. Die Dienste sollen insbesondere als Wissens- und Informationsplattformen für alle Bedürfnisse, die sich aus der spezifischen Behinderung ergeben, fungieren und die Aufgaben der überregionalen Dienste erfüllen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Synonyme: Angehörige, Behinderung, Beratungsstelle, Familie
Lebenslagen: Leistungen zur Teilhabe
Autor: Super-Admin
16. Dezember 2021, Az. II4/6438.07-1/160
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim ZBFS. Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind, stellen für ihre bereits in der Förderung befindlichen Dienste die Anträge nebst Anlagen bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim ZBFS.
Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ein. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind reichen den Erstantrag bzw. den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens 31. März des Vorjahres direkt beim Bezirk und beim Ministerium ein.
Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung, dem zuständigen Bezirk und dem ZBFS mitzuteilen.
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