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zur Leistung
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Das Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung des Rehabilitanden während der Leistung.
Voraussetzung ist, dass Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dies ist zum Beispiel immer der Fall, wenn Sie vorher sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen haben.
Dies gilt auch für den vorherigen Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Auch hier zahlen Ihre Krankenkasse oder das Arbeitsamt Beiträge zur Rentenversicherung.
Erhalten Sie eine medizinische Leistung zur Rehabilitation, ist Folgendes zu beachten:
Wenn Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, gilt:
Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt grundsätzlich 75 Prozent beziehungsweise 68 Prozent Ihres zuvor bezogenen Netto-Arbeitsentgelts. Dies ist unter anderem davon abhängig, ob Sie ein Kind im Sinne des Gesetzes haben (Kindergeldbezug). Dann wird das höhere Übergangsgeld gezahlt. Dies gilt sowohl für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Synonyme: Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, berufliche Reha, Eingliederung, Ende der Entgeltzahlung, Ende der Lohnfortzahlung, Entgeltersatzleistung, Leistung zur medizinischen Rehabilitation, medizinische Reha, Medizinische Rehabilitation, Rehabilitation, Rentenversicherung, Rentenversicherung, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Arbeitsleben, Umschulung, Versicherte der Rentenversicherung
Lebenslagen: Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Umschulung
Autor: Super-Admin
Sie können verschiedene Anträge online an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln (z. B. Rentenantrag), Versicherungs- und Rentenunterlagen online anfordern sowie Nachweise / Dokumente online einreichen.
Es sind keine Fristen zu beachten. Jedoch sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse die oben angegebenen Formulare möglichst kurz vor Beginn Ihrer Leistung an die DRV senden, damit diese Ihr Übergangsgeld zeitnah berechnen und auszahlen kann.
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