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Informationen

zur Leistung

Transparenzregister; Einsicht

Über das Transparenzregister werden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) von Vereinigungen und sonstigen Rechtsgestaltungen (§§ 20, 21 GwG) nach Maßgabe von § 23 zugänglich gemacht. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erfolgt ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters (siehe unter "Online-Verfahren"). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich (siehe unter „Online-Verfahren“).

Die Einsichtnahme erfolgt elektronisch über das Nutzerkonto des jeweiligen Einsichtnehmenden.

Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist seit dem 1. Januar 2020 grundsätzlich öffentlich (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG).

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) und Trusts (§ 21 GwG) ist die Einsichtnahme folgenden Institutionen und Personen gestattet:

  • uneingeschränkter Zugang: Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Bundesverwaltungsamt, Bundesanzeiger Verlags GmbH, den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung – AO, den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, den Gerichten und Stellen nach § 2 Abs. 4 GwG
  • Zugang nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Kundensorgfaltspflichten: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG
    (z. B. Güterhändler, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen)
  • eingeschränkter Zugang: alle Mitglieder der Öffentlichkeit (z. B. Nichtregierungsorganisationen, Journalisten und Privatpersonen). Diese können jedoch nur Name, Vorname, Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, das Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfahren, sofern sich die anderen Angaben nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 (Az. C-37/20, C-601/20) haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und hierzu ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann der Bundesanzeiger-Verlag die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen vollständig oder teilweise beschränken.

Beispiele: Der wirtschaftlich Berechtigte ist minderjährig oder geschäftsunfähig; Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer z. B. eines Betrugs, einer Geiselnahme etc. zu werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Verwaltungsinformationen

Autor: Super-Admin

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