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zur Leistung

Tierseuchenbeitrag; Meldung des Tierbestands bei der Bayerischen Tierseuchenkasse

Nutztierhalter sind laut Tiergesundheitsgesetz verpflichtet, für bestimmte Tierarten jährlich Beiträge an die Tierseuchenkasse zu zahlen. Beitragspflicht besteht in Bayern für Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner. Aus den eingehobenen Beiträgen werden umfangreiche Leistungen erbracht.

    Die Beitragspflicht beruht auf dem Tiergesundheitsgesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften, der Anstaltssatzung (§§ 11 und 12) und der Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse.

    Die Tierseuchenkasse erhebt die jährlichen Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Beiträge werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Beitragssatzung setzt die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten fest. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zum 1. Januar des Beitragsjahres.

    Die Tierbestandsmeldung kann entweder mit dem Meldebogen der Bayerischen Tierseuchenkasse, durch Internetmeldung oder mittels QR-Code vorgenommen werden.

    Synonyme:

    Lebenslagen: Tierhaltung und Tierzucht, Tierseuchenbekämpfung

    Autor: Super-Admin

    Online Verfahren:

    Sie können als Tierhalter die Tierbestandsmeldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse auch online abgeben. Sie benötigen für den Online-Zugang eine TSK-Nummer und ein persönliches Zugangskennwort.

    Tierbestandsmeldung online

    Fristen:

    Grundsätzlich ist für die Beitragsberechnung die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandenen Tiere maßgebend. Sind die Stallungen am Stichtag nicht oder nur z. T. belegt, wird der jährliche Durchschnittsbesatz (Hühner, Truthühner) oder die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze (Schweine) zu Grunde gelegt.

    Spätestens bis zum 20. Januar des Beitragsjahres hat der Tierbesitzer der Tierseuchenkasse die Größe seines Bestandes (Stand 1. Januar) mitteilen. Erfolgt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, der Beitragserhebung 120 v.H. der Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres zu Grunde gelegt.

    zuständige Ämter/Sachgebiete: