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zur Leistung

Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Tierheilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung. Wenn Sie den tierärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie normalerweise die Approbation als Tierarzt. Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen oder Ihre Ausbildung in einem Land außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz abgeschlossen haben, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des tierärztlichen Berufs auch auf Grund dieser jederzeit widerruflichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz sind und Ihre Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Sie den tierärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ausüben, sofern Sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Diese Möglichkeit besteht für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung mit (s. o.).

Synonyme: Tierärztlicher Beruf, Beruf

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin