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zur Leistung

Strom- und Gasnetze; Beantragung der Genehmigung der Netzentgelte, der Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz oder der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens

Die Landesregulierungsbehörden sind zusammen mit der Bundesnetzagentur in Bonn für die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze zuständig, um die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb bei der Versorgung mit Strom und Gas zu schaffen.

In Bayern werden die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde seit 01.02.2013 durch die "Regulierungskammer des Freistaates Bayern" unabhängig wahrgenommen. Da die Strom- und Gasversorgungsnetze ein so genanntes natürliches Monopol darstellen, haben die Regulierungsbehörden die Aufgabe, allen Marktteilnehmern einen ungehinderten Zugang zu den Netzen zu ermöglichen und die Voraussetzungen für einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb zu schaffen.

Den Regulierungsbehörden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Festlegung von Erlösobergrenzen (Strom und Gas)

    Mit dem Beginn der Anreizregulierung am 01.01.2009 ist die bis dahin bestehende Genehmigungspflicht der Entgelte für die Nutzung der Strom- und Gasverteilernetze auf Kostenbasis entfallen. Das System der Anreizregulierung basiert auf einem bundesweiten Effizienzvergleich, der darauf abzielt, Anreize für eine effizientere Leistungserbringung der Netzbetreiber zu schaffen. Dazu werden den Netzbetreibern ab 01.01.2009 kalenderjährliche Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse aus den Netzentgelten (sog. Erlösobergrenzen) vorgegeben. Die Netzbetreiber setzen die Erlösobergrenzen selbsttätig in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen um und veröffentlichen diese auf ihrer Internetseite.
    Die Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen werden von der Landesregulierungsbehörde von Amts wegen eingeleitet. Für Netze, für die noch keine hinreichenden Kostendaten für den bundesweiten Effizienzvergleich vorliegen (z. B. Neugründungen, ehemalige Werksnetze), werden für eine Übergangszeit Netzentgelte genehmigt, die beantragt werden müssen.
  • Überwachung der Entflechtungsvorschriften (sog. Unbundling)

    Entflechtung bedeutet, den Netzbetrieb getrennt von anderen energiewirtschaftlichen Aktivitäten (Erzeugung, Vertrieb) zu führen.
  • Missbrauchsverfahren, insbesondere wenn ein Betreiber eines Energieversorgungsnetzes seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sonst seine Marktstellung missbraucht
  • Einstufung von sog. Geschlossenen Verteilernetzen

    Das Vorliegen eines Geschlossenen Verteilernetzes ist an enge Voraussetzungen geknüpft.

Synonyme: Entflechtung (Unbundling), Missbrauchsverfahren bzgl. Energienetze, Objektnetze, Entgelte für die Nutzung von Strom- und Gasnetzen, Netzentgelte, Netzzugang, Stromnetz

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Genehmigung der Netzentgelte: Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen (§ 23a Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz).

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Entflechtung (Unbundling), Missbrauchsverfahren bzgl. Energienetze, ObjektnetzeEntgelte für die Nutzung von Strom- und Gasnetzen, Netzentgelte, NetzzugangStromnetz