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Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.
Mit der Erstattung einer Anzeige zu einer vermuteten Straftat (z. B. bei Diebstahl oder Körperverletzung, einer Form von Internetkriminalität oder bei anderen Delikten) werden polizeiliche Ermittlungen ausgelöst. Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden.
Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind nur auf dem nicht-persönlichen Wege möglich, da jeder Zeuge zur Angabe seiner Personalien verpflichtet ist. Eine Anzeige gegen Unbekannt ist zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen.
Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht. Privatpersonen müssen von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten, anzeigen.
Die Strafanzeige kann bei einer Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht eingereicht werden. Da die Ermittlungen in der Regel durch die Polizei ausgeführt werden, empfiehlt sich zur Beschleunigung der Ermittlungen eine Anzeige dort. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll genommen.
Die Anzeige wird von der Polizei per Abverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid in dem er auf etwaige Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen wird.
Wenn Sie Anzeige erstatten, kann die Polizei verschiedene Informationen abfragen:
Rechtlicher Hinweis: Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich strafbar.
Außerdem: Sie schaden erfolgreicher polizeilicher Arbeit, wenn die Polizei einer "vorgetäuschten Straftat" nachgehen muss, anstatt sich in dieser Zeit um tatsächlich angefallene Kriminalität zu kümmern.
Synonyme: Anzeige erstatten bei der Polizei, Anzeige von Straftaten, Anzeige wegen Bedrohung, Anzeige wegen Körperverletzung, Delikt, Diebstahlanzeige, Diebstahl anzeigen, Diebstahl Auto anzeigen, Diebstahl Fahrrad anzeigen, Diebstahl mobil anzeigen, Diebstahl von Gegenständen aus einem unversperrten Kraftfahrzeug, Diebstahl von Teilen an einem Fahrzeug, Erstattung Strafanzeige, Fahrraddiebstahl, Fahrrad gestohlen, Fahrradunterschlagung, Fahrrad weg, Onlinewache, Opfer, Sachbeschädigung an einem Fahrrad, Sachbeschädigung an einem Kraftfahrzeug, Straftat anzeigen, Verzeigung
Lebenslagen: Diebstahl, Einbruch und Überfall, Gewalt, Opferzeugen (Rechte und Pflichten), Vermisste Gegenstände
Autor: Super-Admin
Folgende Straftaten können online angezeigt werden:
Keine Notrufannahme! Im Notfall rufen Sie die 110 an!
Grundsätzlich keine. Bei bestimmten minderschweren Vergehen scheidet eine Strafverfolgung jedoch aus, wenn der Verletzte nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem er Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, den Behörden gegenüber sein Strafverfolgungsinteresse bekundet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Keine Ämter/Sachgebiete zugeordnet.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/strafanzeige-bei-der-polizei-erstattung/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:48:07
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