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Sozialversicherungsfachangestellte/-r; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation (Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung)

Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.

Sie können gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beim Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Ihrer Ansicht nach dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r allgemeine Krankenversicherung gleichwertig ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

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zuständige Ämter/Sachgebiete: